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   BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89   

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BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89 (https://dejure.org/1990,3463)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1990 - 5 B 127.89 (https://dejure.org/1990,3463)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1990 - 5 B 127.89 (https://dejure.org/1990,3463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß einer Umschulungsmaßnahme

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 ; 29, 140 ; 48, 264 ).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Arbeitgeber in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen" (vgl. BVerwGE 8, 46 ; 48, 264 ), andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde (BVerwGE 8, 46 ; Urteil vom 17. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 151.56 - ).

    Dies gilt auch für das von der Beschwerde bezeichnete Urteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 57.73 - (BVerwGE 48, 264 ff.).

    Den von der Beschwerde zitierten Satz der Entscheidungsbegründung auch auf Umschulungsmaßnahmen zu beziehen, die von dritter Seite finanziert werden und in denen deshalb eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, verbietet auch die von BVerwGE 48, 264 (267) herausgestellte Kontinuität mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der als tragender Grund dafür, daß ein "Durchschleppen" des Schwerbehinderten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zuzumuten sei, angegeben wurde (BVerwGE 8, 46 ): "Anderenfalls würde man dem Betrieb einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen und damit schließlich bewirken, daß sich die Lage der Schwerbeschädigten insgesamt verschlechtert".

  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 ; 29, 140 ; 48, 264 ).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Arbeitgeber in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen" (vgl. BVerwGE 8, 46 ; 48, 264 ), andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde (BVerwGE 8, 46 ; Urteil vom 17. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 151.56 - ).

    Der Senat hat diese Voraussetzung in Sonderheit dann als erfüllt angesehen, wenn dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt wird (BVerwGE 8, 46 ).

    Den von der Beschwerde zitierten Satz der Entscheidungsbegründung auch auf Umschulungsmaßnahmen zu beziehen, die von dritter Seite finanziert werden und in denen deshalb eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, verbietet auch die von BVerwGE 48, 264 (267) herausgestellte Kontinuität mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der als tragender Grund dafür, daß ein "Durchschleppen" des Schwerbehinderten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zuzumuten sei, angegeben wurde (BVerwGE 8, 46 ): "Anderenfalls würde man dem Betrieb einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen und damit schließlich bewirken, daß sich die Lage der Schwerbeschädigten insgesamt verschlechtert".

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 8, 46 ; 29, 140 ; 48, 264 ).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Beschädigung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - BVerwG V C 33.66] ; 39, 36 sowie Beschluß vom 9. August 1973 - BVerwG 5 B 104.72 -).

  • BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 135.87

    Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle bei der Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß sie auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1979 maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 - ); für die im vorliegenden Fall geltenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes 1986 gilt nichts anderes.
  • BVerwG, 17.12.1958 - V C 151.56
    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Arbeitgeber in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen" (vgl. BVerwGE 8, 46 ; 48, 264 ), andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde (BVerwGE 8, 46 ; Urteil vom 17. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 151.56 - ).
  • BVerwG, 09.08.1973 - V B 104.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Beschädigung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - BVerwG V C 33.66] ; 39, 36 sowie Beschluß vom 9. August 1973 - BVerwG 5 B 104.72 -).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
    So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Beschädigung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - BVerwG V C 33.66] ; 39, 36 sowie Beschluß vom 9. August 1973 - BVerwG 5 B 104.72 -).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Dabei gilt zunächst im Ausgangspunkt, dass die Belange des schwerbehinderten Menschen umso weniger Gewicht haben, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist, während umgekehrt das Interesse des Arbeitgebers an der Um- und Durchsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung an Gewicht gewinnt, wenn der Kündigung betriebsbedingte Gründe zugrunde liegen, die - wovon vorliegend auszugehen ist (s.o.) - mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013, 5 B 24.13, juris Rn. 13; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 16; Beschl. v. 16.6.1990, 5 B 127.89, juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30).
  • OVG Saarland, 13.02.2001 - 3 Q 231/00

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter, Ergänzung von Ermessenserwägungen -

    hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, a.a.O. sowie etwa Entscheidungen vom 28.2.1968 - VC 33.66 -, E 29, 140 (141), vom 16.6.1990 - 5 B 127.89 -, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG Nr. 3, S. 4 und vom 27.10.1971 - VC 78.70 - E 39, 36 (38).

    hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1958 - VC 32.56 - E 8, 46 (51) sowie Beschluß vom 16.6.1990, a.a.O., S. 5.

    so BVerwG, Urteil vom 16.6.1990 - 5 B 127/89 -, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG Nr. 3, S. 5.

  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß sie auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1979 maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 - ); für die im vorliegenden Fall geltenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes 1986 gilt nichts anderes (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 -).
  • VG Köln, 06.10.2020 - 7 K 6925/12

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Zwar mutet es der Schwerbehindertenschutz dem Arbeitgeber in geeigneten Fällen zu, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch dann weiter zu beschäftigten, wenn dies betrieblichen Belangen widerspricht, BVerwG, Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 127.89 -.

    Ein weiteres "Durchschleppen" des Arbeitnehmers am bestehenden Arbeitsplatz, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 127.89 -, war der Beigeladenen angesichts der zuvor gescheiterten Bemühungen um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses und der geringen Heilungschancen nicht zumutbar.

  • VG Minden, 10.10.1990 - 3 K 694/90

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen Verstoß

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juni 1990 - 5 B 127/89 -, JURIS Dokument Nr. 545453 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1989 - 13 A 1536/86 -;.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juni 1990, a.a.O. zum Angebot einer drittfinanzierten Umschulung.

  • VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwerbehinderten -

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des betroffenen Schwerbehinderten, seinen Arbeitsplatz zu behalten, abzuwägen, wobei vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Auge zu behalten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 -- 5 B 127.89 -- Buchholz a. a. O. § 15 Nr. 3; Urteil vom 05. Juni 1975 -- BVerwGE 48, 264 und Urteil vom 28. Februar 1968 -- BVerwGE 29, 140).

    Dabei war zu berücksichtigen, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 14.02.2014 - 11 K 834/13

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung

    Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt, die in der Behinderung selbst ihre Ursachen haben, sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 16.06.1990 - 5 B 127/89 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 und Urt. v. 19.10 1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336).

    In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer 'durchzuschleppen'; dies gilt jedoch nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 16.06.1990 - 5 B 127/89 a.a.O).

  • VGH Hessen, 17.11.1992 - 9 UE 1765/89

    Anfechtungsklage gegen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines

    Innerhalb dieser Ermessensentscheidung hat die Hauptfürsorgestelle das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten (seines Direktionsrechts) und das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen, wobei vor allem auch dessen Nachteile auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Auge zu behalten sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 -- 5 B 127.89 --, Buchholz 436.61, § 15 Nr. 3; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 05. Juni 1975, -- BVerwG V C 57.73 --, BVerwGE 48, 264 (267); und vom 28. Februar 1968, -- BVerwG V C 33.66 --, BVerwGE 29, 140).
  • BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93

    Hauptfürsorgestelle: Anhörung des Schwerbehinderten im

    Damit sind jedoch vornehmlich materiellrechtliche Leitlinien angesprochen, an denen sich die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber orientieren soll ( vgl. BVerwG , Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - (Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3)).
  • VG Sigmaringen, 14.02.2007 - 2 K 1206/06

    Verpflichtung des Integrationsamtes zur Ermittlung der

  • VG Schleswig, 06.08.2003 - 15 A 311/02

    Schwerbehinderter, Dauernde Arbeitsunfähigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 12 A 1222/12

    Maßgeblichkeit eines Zusammenhangs zwischen einer Behinderung und einem geltend

  • VG Schleswig, 15.12.2004 - 15 A 402/04
  • VG Schleswig, 10.03.2004 - 15 A 269/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2005 - 12 A 3320/04
  • BVerwG, 01.11.1993 - 5 B 30.93
  • VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02

    Zustimmung des Integrationsamte zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten

  • VG Oldenburg, 21.01.2003 - 13 A 3791/02

    Beginn der Ausschlussfrist bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach

  • VG Stuttgart, 13.09.2012 - 11 K 1272/12

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines

  • VG Augsburg, 01.02.2012 - Au 3 K 11.1554

    Krankheitsbedingte Kündigung; Fehlzeitenprognose; Schwerbehinderte

  • VG Augsburg, 17.05.2011 - Au 3 K 10.717

    Kündigung einer Schwerbehinderten; Zustimmung; Widerspruch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2005 - 12 A 3319/04
  • VG Stuttgart, 03.08.2005 - 8 K 1052/05

    Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen Stilllegung des

  • VG Oldenburg, 22.09.2003 - 13 A 1703/03

    Kündigung eines Schwerbehinderten

  • VG Arnsberg, 02.04.2019 - 11 K 654/18
  • VG Stuttgart, 29.08.2011 - 11 K 1326/11

    Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen,

  • VG Freiburg, 22.03.2011 - 5 K 366/10

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin

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